Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen durch das Corona-Virus
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Die Coronavirus-Epidemie hat schwerwiegende Folgen für Menschen und Unternehmen
mit sich gebracht. Um Arbeitsplätze zu erhalten und Unternehmen zu schützen,
beschloss die Bundesregierung ein umfangreiches Bündel von Maßnahmen.
Für den Erhalt der Arbeitsplätze wurde die Kurzarbeiter-Regelung
angepasst. Betroffene Unternehmen können Lohnkosten und Sozialabgaben von
der Bundesagentur für Arbeit bezahlen lassen, Leiharbeitnehmer sind künftig
eingeschlossen und es müssen nur 10 % der Beschäftigten von Kurzarbeit
betroffen sein, damit die Regelungen greifen.
Für die Exportwirtschaft will der Bund mit Garantien (sog. Hermesdeckungen)
eine flexible, effektive und umfassende Unterstützung bereitstellen.
Auch für Künstler und Kultureinrichtungen sollen die speziellen Belange
des Kulturbetriebs und der Kreativen miteinbezogen werden, wenn es um Unterstützungsmaßnahmen
und Liquiditätshilfen geht.
Über ihre Hausbanken erhalten Unternehmen den Zugang zu Krediten und Bürgschaften
bei der staatlichen KfW-Bank. Dazu will die Bundesregierung zusätzliche
Sonderprogramme für alle entsprechenden Unternehmen bei der KfW auflegen.
Neben der finanziellen Unterstützung durch unkomplizierte und günstige
KfW-Kredite steht der Bund und die Länder auch sog. Solo-Selbständigen,
Künstler und Kleinstunternehmen mit einem Förderprogramm in Form von
- nicht zurückzuzahlenden - Zuschüssen zur Seite.
Gleichzeitig ist eine Reihe von steuerpolitischen Maßnahmen auf den Weg
gebracht worden, um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern (z. B.
Stundungen von Steuerschulden und Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen
und Säumniszuschläge bis Ende des Jahres 2020). Des Weiteren wurden
die Voraussetzungen, um Vorauszahlungen von Steuerpflichtigen anzupassen, erleichtert.
Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z. B. Energiesteuer
und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den
Steuerpflichtigen entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt
für Steuern, das für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer
zuständig ist.
Weltweit und im gesamten Bundesgebiet richtet der Corona-Virus beträchtliche
gesundheitliche und wirtschaftliche Schäden an, deren Auswirkungen viele
Menschen und Unternehmen hart treffen. Den Geschädigten kommt das Bundesfinanzministerium
(BMF) nunmehr durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten
entgegen. Dazu gehören:
Die nachweislich und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können
bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf
Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig
werdenden Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer sowie auf Anpassung
der Vorauszahlung auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen.
Eine Lohnsteuerstundung ist nicht möglich.
Auf die Erhebung von Stundungszinsen soll in der Regel verzichtet werden.
Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern sowie
auf Anpassung der Vorauszahlungen für Zeiträume nach dem 31.12.2020
sind jedoch besonders zu begründen.
Wird dem Finanzamt bekannt, dass der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht
unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31.12.2020 auch von Vollstreckungsmaßnahmen
abgesehen werden. In diesen Fällen sollen die ab dem 19.3.2020 bis zum
31.12.2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern
zum 31.12.2020 erlassen werden.
Das Finanzamt kann, bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich
des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum, die Anpassung der
Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für
die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen
anpasst. Auch hier können betroffene Steuerpflichtige bis zum 31.12.2020
unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des
Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen.
Etwaige Stundungs- und Erlassanträge für die Gewerbesteuer sind an
die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten, wenn
die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen
worden ist.
Einige Landesfinanzbehörden sehen zusätzlich zu den steuerlichen
Hilfsmaßnahmen des BMF auch unterschiedliche Erleichterungen im Bereich
der Umsatzsteuer vor.
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