Keine Berücksichtigung der Instandhaltungsrücklage bei Berechnung der Grunderwerbsteuer
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Bei der Berechnung von Grunderwerbsteuer sind einige Faktoren zu berücksichtigen,
während andere nicht mit in die Berechnung einfließen dürfen.
Zu diesem Thema musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage beschäftigen,
ob eine Instandhaltungsrücklage beim Eigentumsübergang des entsprechenden
Grundstücks bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer steuermindernd zu
berücksichtigen ist oder nicht.
Es ging dabei um den Kauf von Sondereigentum an bestimmten Objekten und Miteigentum
am gemeinschaftlichen Eigentum der Objekte. Daneben ging auch der Anteil an
gemeinschaftlichen Geldern auf den Käufer über. Dazu gehörte
auch eine Instandhaltungsrücklage. Diese wurde vom Finanzamt nicht kaufpreismindernd
berücksichtigt. Dagegen wehrte sich der Käufer, der Kaufpreis müsse
um den Betrag der Rücklage gemindert werden, sodass letztendlich auch weniger
Grunderwerbsteuer zu zahlen sei.
Nach Auffassung des BFH ist beim Erwerb von Teileigentum der vereinbarte Kaufpreis
als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrücklage
zu mindern. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist der vereinbarte
Kaufpreis einschließlich sonstiger Leistungen des Käufers und vorbehaltenen
Nutzungen des Verkäufers, die unmittelbar mit dem Eigentumsübergang
in Verbindung stehen. Zudem gehört die Rücklage zum Verwaltungsvermögen,
welches wiederum der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft gehört
und nicht nur dem einzelnen Veräußerer. Für diesen besteht keine
Möglichkeit die Rücklage beim Verkauf zu übertragen. Auch
dadurch fällt eine Berücksichtigung bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer
weg.
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