Verwertung von Dashcamaufnahmen
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Eine Dashcam ist eine Kamera, die während der Fahrt das Verkehrsgeschehen aufzeichnet. Sie wird meistens an der Windschutzscheibe oder am Armaturenbrett befestigt. Eine anlasslose Aufzeichnung durch eine Dashcam verstößt jedoch gegen die Bestimmungen zum Datenschutz. Die Richter des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf entschieden am 19.1.2023, dass bei einer gebotenen Interessenabwägung im Hinblick auf die in dem Fall in Rede stehende vorsätzliche Sachbeschädigung kein Beweisverwertungsverbot vorliegt.
In dem entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer in seinem Transporter eine Dashcam angebracht. Am Morgen des 16.2.2021 parkte er vor Arbeitsbeginn gegen 7.00 Uhr sein Fahrzeug auf dem städtischen Parkplatz. Kurze Zeit später stellte ein Kollege seinen Wagen daneben ab. Als der Transporterfahrer gegen 9.00 Uhr zum Wagen zurückkehrte, war dieser an der rechten Seite an Beifahrer- und Schiebetür zerkratzt. Wer dafür verantwortlich ist, blieb streitig. Die LAG-Richter kamen zu der Entscheidung, dass hier die Dashcamaufnahmen als Beweis herangezogen werden konnten.
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